Das Ehrenamt
Das Amt der Schiedsmänner und Schiedsfrauen ist ein Ehrenamt.
Das heißt, die Schiedspersonen stellen der Gesellschaft ihre Freizeit für die Führung des Amtes praktisch unentgeltlich zur Verfügung, so dass das Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt für die Bürgerin und den Bür­ger äußerst kostengünstig durchgeführt wer­den kann.
Voraussetzungen
In den Bundesländern, in denen es Schiedsämter bzw. Schieds­stellen gibt, kann grundsätzlich jede Bürgerin und jeder Bürger ab dem
25. Lebensjahr (gül­tig in Brandenburg, Mecklenburg-Vor­pom­mern, Saarland, Sachsen-An­halt, Thüringen) bzw. ab dem 30. Le­bens­jahr (gültig in Berlin, Hessen, Nie­der­sach­sen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schles­wig-Hol­stein) bis zum noch nicht er­reich­ten 71. Lebensjahr (gültig in Berlin, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen) bzw. noch nicht erreichten 76. Lebensjahr (gültig in Hessen) zur Schiedsperson gewählt wer­den. In den übrigen Schiedsamtsländern gibt es keine Al­ters­höchts­be­grenzung.
Darüber hinaus muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Es dürfen keine Umstände in der Person liegen, die sie zur Führung dieses Amtes ungeeignet machen. In einzelnen Ländern gibt es noch weitere Eignungskriterien.
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Wahl der Schiedsperson
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pfungstadt wählt für jeden Schiedsamtsbezirk (Pfungstadt-Nord und Pfungstadt-Süd) je eine Schieds­person und die Stellvertretung für eine Amtsdauer von fünf Jahren.
Die Aufsicht über das Schiedsamt
Die Leitung des zuständigen Amtsgerichts (bei uns ist das Darmstadt) be­stätigt, vereidigt oder verpflichtet die Schiedsperson und übt auch die Fach­aufsicht - teils auch die Dienstaufsicht ins­ge­samt - aus.
Schiedspersonen unterliegen somit einer ständigen Quali­täts­kon­trol­le, die ihre Arbeit fortlaufend optimiert.
Interessiert?
Wenn Sie interessiert sind dieses Ehrenamt auszuführen, melden Sie sich bitte formlos bei einer der Schiedspersonen unserer Stadt.
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